A1-Bescheinigung – Vermeidung doppelt entrichteter Sozialversicherungsbeiträge

Markt & Trends, Presse / 16.08.2018

Hintergrund
Bei einer befristeten Entsendung des eigenen Personals ins Ausland, werden neben Beitragspflichten in Deutschland auch Beiträge im Ausland fällig. Unter bestimmten Voraussetzungen gelten jedoch weiterhin deutsche Rechtsvorschriften, wenn der Arbeitnehmer in einen anderen EU-Staat, nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz entsandt wird. Um sich vor einer doppelten Beitragszahlung zu schützen, muss der entsandte Arbeitnehmer in dem jeweiligen Land eine A1-Bescheinigung nachweisen.

Flughafen-Gate

Beantragung
Ab dem 01.01.2019 wird die maschinelle Beantragung der Bescheinigung verpflichtend. Der Ausstellungsantrag der A1-Bescheinigung ist bei der Krankenkasse zu stellen – bei privatversicherten Arbeitnehmern ist dieser bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen. Bei einem Nichtvorliegen der Bescheinigung drohen Verwarnungsgelder. Gelten die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, erhält der Arbeitgeber die A1-Bescheinigung, der sie seinem Beschäftigten auszuhändigen hat. Ab dem 01.07.2018 sollen die Sozialversicherungsträger in der Lage sein, auch elektronisch zu antworten.

Update der SAP vom 06.07.2018: Die Auslieferung erfolgt zum Jahreswechsel 2018/2019. (siehe SAP-Hinweis)

Wir helfen Ihnen gerne!
Bei Fragen rund um die A1-Bescheinigung, die maschinelle Beantragung sowie die Umsetzung dessen in Ihrem SAP HCM System stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Autor: Sean Schröpfer