LSTB: „M“ wird ab 2019 zur Pflicht
Hintergrund
Ab dem 1. Januar 2019 ist der Großbuchstabe „M“ verpflichtend im Lohnkonto aufzuzeichnen und muss in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer beruflichen doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine nach § 8 Abs. 2 S. 8 EStG mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Die Eintragung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Besteuerung der Mahlzeit nach § 8 Abs. 2 S. 9 EStG unterbleibt, der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStG pauschal besteuert hat.
Fristsetzung
Die zur programmtechnischen Umsetzung gewährte Übergangsregelung in Rz. 92 des BMF-Schreibens vom 30. Juli 2015 (BStBl I S. 614) läuft endgültig zum 31. Dezember 2018 aus. Ab dem 1. Januar 2019 ist „M“ entsprechend der oben dargestellten Ausführungen einzutragen. Arbeitgeber sollten sich daher rechtzeitig mit dem Thema auseinandersetzen.
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